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MPU - neues Gesetz: der neue THC Grenzwert (3,5ng/ml) gilt ab 22.08.2024
Aktuelles zur Cannabislegalisierung und MPU-Vorbereitung bei THC
Aus gegebenem Anlass - Einführung des neuen Cannabisgesetzes (CanG) - vor allem aber die Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung, §13a (FEV) und die Anlage 4 zur FEV fragen sich derzeit sehr viele Klienten in der MPU-Vorbereitung, ob sie evtl. doch ohne MPU wieder zum Führerschein gelangen.
> hier gelangen sie zum neuen Cannabisgesetz (CanG)
Die ganz klare Antwort lautet: "Derzeit (Update: 15. Juli 2024) stehen die Chancen für Erstauffällige in Berlin tatsächlich weiterhin sehr gut, seinen Führerschein ohne THC-MPU zurück zu erhalten."
Seit dem 22.08.2024 gilt der neue THC-Grenzwert.
Für eine kurze Rückfrage dazu können Sie hier gerne direkt eine WhatsApp-Nachricht senden
Die Führerscheinstellen scheinen nach Einführung der Gesetzesänderungen im April 2024 zunehmend klarer orientiert zu sein, ab wann nach der neuen Gesetzgebung von Drogenmissbrauch auszugehen ist. Unterschiede gibt es im Nord-Südgefälle und Kleinstadt - Großstadt jedoch weiterhin, ob gem. §13a (2b) FEV erst bei wiederholten THC Auffälligkeiten eine MPU anzuordnen sei.
Fragen Sie deshalb schell nach, ob sie als Ersttäter derzeit noch eine Chance haben, die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück zu erhalten, denn vieles könnte sich bald wieder ändern.
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) definiert nämlich unter 9.2.1 den Missbrauch von Cannabis ganz eindeutig nicht erst nach wiederholter Auffälligkeit. Auch nach 2. d) des §13a FEV ist eine MPU anzuordnen, wenn "sonst" zu klären ist, ob Cannabismissbrauch nicht mehr besteht,
Ebenso steht es im §14, Satz 1, Nummer 3 (FEV): “missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen”.
Berlin jetzt mit klarer Linie und MPU Anordnung bei THC Ersttätern nach neuem Cannabis-Gesetz
Wie erwartet, ist die Zukunft nun auch in Berlin eingetreten [Update 25.10.2024]. Nach Gültigkeit des neuen Gesetzes und der neuen. Grenzwerte lässt die Führerscheinstelle in Berlin eine klare Linie für die MPU Anordnung bei Ersttätern erkennen.
Sind sie nach dem 22.08.2024 mit THC aufgefallen wird die Berliner Führerscheinstelle (LABO) eine MPU anordnen:
1. Wenn nach 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) Konsum und Fahren nicht getrennt werden konnten ("Missbrauch")
2. Wenn sie mit “nicht fernliegender verkehrsrelevanter Wirkung” gefahren sind (vgl. wörtlich 9.2.1, Anlage 4 FEV)
Die Führerscheinstelle bezieht sich dabei explizit auf die Wirkungsgrenzen der THC-Expertengruppe zur Festlegung der neuen THC-Grenzwerte (3,5 ng/ml), die seit dem 22.08.2024 in Deutschland gelten.
Wichtig für die MPU-Anordnung ist der Führerscheinstelle die sicherheitsrelevante Wirkung von THC, die erst bei hohen THC Konzentrationen > 10 ng/ml anzunehmen ist.
Die MPU anordnende Führerscheinstelle zitiert dabei THC- Wirkungswerte der Grenzwertkommission von 13,8-18,4 ng/ml, bei denen in wissenschaftlichen Studien bereits von einem 10-fach erhöhten Unfallrisiko ausgegangen werden muss.
Wird der obere Grenzwert von 18,4 ng/ml überschritten, wird die Führerscheinstelle in Berlin mit großer Sicherheit bereits bei Ersttätern eine MPU anordnen. Es ist noch nicht klar, ob sie dies auch bei Werten ab 10ng oder gar ab 3,5 ng ("Missbrauchsgrenze") wie in anderen Bundesländern tun wird.
In anderen Bundesländern wird der viel niedrigere neue Grenzwert von 3,5 ng/mg herangezogen. Berlin bleibt also vergleichsweise schon fast riskant tolerant (zu Gunsten der THC-Fahrer) und ordnet eine MPU erst an, wenn auch wirklich von THC-Missbrauch im Sinne einer sicherheitsrelevanten Wirkung der Droge auf das Unfallrisiko beim Fahren im Straßenverkehr auszugehen ist
Auch wenn dies für die betroffenen THC-Fahrer eine ärgerliche und teure Nachricht ist, so dient sie ganz klar der Verkehrssicherheit und zielt mit einer MPU Anordnung auf die Beachtung und Übernahme der sozialen Verantwortung des berauschten Fahrers für das Unfallrisiko durch Rauschwirkung ab.
Damit bleibt die THC-MPU in Berlin bei Ersttätern ein seltenes Ereignis. Dennoch kommt die Führerscheinstelle ihrer behördlichen Verpflichtung nach, Sicherheitsgefährdungen durch Rauschfahrten im Straßenverkehr zu reduzieren.
THC MPU bei Ersttätern - Grenzwerte
Was ist Cannabismissbrauch?
Der THC- oder Cannabismissbrauch wird in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) im Abschnitt 9.2.1 definert als:
"Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden."
*Anmerkung: spätestens seit dem 22.8.2024, mit Gültigkeit des neuen THC-Grenzwertes wurde die Definition von Cannabismissbrauch in der Anlage 4 zur FEV hinsichtlich spekulativer Elemente zum Wirkungspotenzial des THC wie folgt spezifiziert:
"…mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs…"
Neue Definition von Cannabismissbrauch:
“Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.”
Neue Definition Cannabis-Missbrauch
THC - MPU bei Ersttätern?
So wird es zukünftig wieder sein, ja. Das Gesetz, §13a der Fahrerlaubnisverordnung ist nicht so zu verstehen, wie viele hoffen. Der MPU- Anordnungsgrund des §13a, Absatz 2, Pkt. b (MPU nur bei wiederholt THC) stellt lediglich einen von vielen Anordnungsgründen einer MPU dar, aber eben nicht den Einzigen oder gar eine Voraussetzung für eine MPU Anordnung.
Lesen sie zur Anwendung des neuen §13a FEV hier einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken, der sich erstmals sehr genau und nach meiner Auffassung rechtslogisch konsistent mit dem neuen Cannabis Gesetz auseinandersetzt.
THC MPU Ersttäter
THC-MPU und neuer THC - Grenzwert gilt ab 22.08.2024
Nun ist es soweit: Worauf viele MPU-Kandidaten und THC Konsumenten sehr lange gewartet haben: Der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC gilt ab sofort. Er wurde heute [UPDATE 22.08.2024] veröffentlicht.
Es gibt auch einen neuen, wichtigen §24a im Straßenverkehrsgesetz. Dort werden das Verbot einer THC-Verkehrsteilnahme geregelt und der neue Grenzwert dafür festgeschrieben.
> hier den neuen §24a im Straßenverkehrsgesetz lesen.
Was hat sich geändert?
Nicht viel. Eben nur der Grenzwert wurde von 1,0 auf 3,5 ng/ml Blutserum leicht erhöht. THC ist kein Betäubungsmittel mehr, und eine THC-MPU ist bei Ersttätern seltener zu erwarten.
- Zu viel Cannabis bleibt im Straßenverkehr auch weiterhin verboten.
Neuer THC-Grenzwert gilt ab 22.08.2024
Was sind die Auswirkungen des neuen Cannabis-Gesetzes?
1. Allgemeine Abschreckung (Generalprävention): Aus Sicht der Prävention wirkt die neue Gesetzgebung eher ungünstig. THC Konsumenten sind häufiger der falschen Überzeugung, da Cannabis-Konsum jetzt erlaubt sei, sei THC nun auch im Straßenverkehr erlaubt
2. Die Gesetzesanwender, insbesondere die Fahrerlaubnisbehörden sind wegen der in vielen Teilen widersprüchlichen Gesetzgebung in der Fahrerlaubnisverordnung zu §11, 13 a und 14 FEV, der Anlage 4 FEV, den Begutachtungsleitlinien sowie dem 24a STVG weiterhin verunsichert und legen das Gesetz vollkommen unterschiedlich aus.
3. Eine MPU-Anordnung ist wegen des heraufgesetzten THC-Grenzwertes und der noch bestehenden Rechtsunsicherheit bzgl. der Anwendung der neuen Gesetzgebung für Ersttäter unwahrscheinlicher geworden.
In der Konsequenz bedeutet dies fortgesetzte Rechtsunsicheheit, viel Arbeit für Juristen und Unklarheiten, die teilweise auf dem Rücken der Verkehrsteilnehmer ausgetragen werden. Die Rehabilitation von Straßenverkehrsteilnehmern wird wieder undurchsichtiger, ineffizienter und damit auch unnötig teurer. Es gibt mehr Informationslücken und Beratungsbedarf als jemals zuvor. So sollte Rehabilitation eigentlich nicht laufen.
Neues THC Gesetz: Auswirkungen Cannabislegalisierung
THC-MPU und neues Gesetz in Berlin
MPU erst bei "wiederholter Auffälligkeit" ?
Etwa 3 Monate nach Einführung des neuen Cannabisgesetzes und der damit verbundenen neuen Rechtspraxis bei der Auslegung des neuen §13a FEV und der Anlage 4, Abschnitt 9.2.1 zur FEV ("Missbrauch"), zeigen die Berliner Führerscheinstellen aktuell eine klare Linie. (Update: 15.07.2024)
1. Noch bleibt es dabei (Update 22.08.2024): Eine Cannabis-MPU wird in Berlin erst bei wiederholter THC-Auffälligkeit angeordnet. In Bayern, im Saarland und teilweise auch in NRW ist das z. B. häufig anders
2. Cannbismissbrauch liegt gem. Anlage 4, 9.2.1 (FEV) vor wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Missbrauch)
> mehr erfahren zur MPU-Anordnung und zur Rechtsanwendung beim neuen §13a (FEV).
Die lang ersehnte Definition von Cannabismissbrauch ist damit auch explizit erfolgt (Anlage 4, 9.2.1 (FEV) und wird von der Führerscheinstelle aus der Anlage 4 wörtlich übernommen .
1. Es muss ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum nachgewiesen sein "nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung" (hier wird der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Serum angewendet)
2. Die THC-Beeinträchtigung muss beim Fahren vorgelegen haben (Aufgepasst: nicht nur Auto! - auch Fahrrad). Es geht gem. Anlage 4, 9.2.1 (FEV) nicht nur um Kraftfahrzeuge, sondern auch allgemein um (unmotorisierte) Fahrzeuge.
>>hier die Anlage 4, 9.2.1 (THC-Missbrauch) nachlesen<<
Eine erfreuliche Neuerung bei einer THC-MPU gibt es noch: Wenn sie ausschließlich mit THC aufgefallen sind, dann brauchen sie kein komplettes Drogenscreening mehr zu absolvieren, sondern lediglich noch einen spezifischen Nachweis auf THC beibringen (sofern sie zukünftig auf den Cannabiskonsum vollständig verzichten wollen und die Führerscheinstelle spezifisch nach THC fragt und nicht allgemein nach Drogen).
Dieser feine Unterschied im “wording” ist wichtig, denn THC ist jetzt eine legale Droge (fällt nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz). Bei Alkohol als legale Droge wird ebenfalls nicht nach Drogenmissbrauch gefragt. Deshalb werden Fahrerlaubnisbehörden bei THC-Mono-Konsum analog auch nur nach THC und nicht allgemein nach (illegalen) Drogen fragen.
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Neues Gesetz: MPU doch schon bei erstmalig THC ?
In Berlin ist alles anders mit der THC-MPU
Die Definition von Cannabismissbrauch ist in Berlin anders. Das liegt an dem Wort "sonst" in 2. d) des §13a (FEV). Mit "sonst" sind die weiteren Umstände einer THC-Fahrt wie Tageszeit, Muster und Höhe der THC-Werte und deren Metaboliten, bekannte Abhängigkeiten, weitere Sicherheitsgefährdungen, Mischkonsum mit Alkohol usw. gemeint. Im Interesse der THC-KonsumentInnen interessiert es in Berlin offensichtlich weder die MPU-Stellen noch die Führerscheinstellen, dass es im neuen Paragrafen 13a der Fahrerlaubnisverordnung um eine "Cannabisproblematik" geht und nicht um die Definition von "Missbrauch". Cannabismissbrauch ist entsprechend §13aFEV ein Aspekt der Cannabisproblematik. Ein weiterer Aspekt kann die wiederholte Auffälligkeit sein, aber eben nicht allein notwendige Bedingung für die Anordnung einer MPU. Unterschiedliche Gründe werden im 13aFEV genannt. Die Systematik der Anordnungsgründe einer MPU scheint nicht eindeutig, zumindest aber misssverständlich zu sein ("good news for the lawyers"). Cannabismissbrauch wird jedenfalls nicht in §13a (FEV) definiert, sondern in der Analage 4 zur FEV, dort unter 9.2.1 ("Missbrauch").
In Berlin ist das MPU-Wort “sonst” sehr wichtig
Bei drohender MPU in Berlin wird die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, Punkt 9.2.1 weitgehend ignoriert und stattdessen der Absatz 2. (b) des §13a ("Wiederholte Auffälligkeit) der Fahrerlaubnisverordnung in die Missbrauchsdefinition einbezogen, obwohl es bei 2. (b) des §13a (FEV) um die Wiederholungstat und nicht um die Definition des Missbrauchs geht. Zudem benennt § 13a 2. a) ganz eindeutig, dass eine MPU anzuordnen ist, wenn sonst “Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.”
Führerscheininhabern mit Wohnsitz in Berlin und Rechtsanwälten geht es also besser in Berlin als in vielen anderen Bundesländern, wo das etwas uneinheitlich und teilweise widersprüchlich anmutende Recht der Fahrerlaubnisverordnung und seiner Anlagen 4 bisweilen noch anders ausgelegt wird.
In NRW ist es unterschiedlich. In Dortmund und Bielefeld z. B. wird eine erstmalige Fahrt ab dem jetzt [Update 22.08.2024) offiziellen Grenzwert von 3,5 ng/ml als Missbrauch betrachtet und überwiegend bereits bei der ersten Auffälligkeit eine MPU angeordnet. In Köln und Düsseldorf kommen THC- Ersttäter relativ häufig ohne MPU davon. Unter 3,5 ng wird keine MPU angeordnet.
[Update 25.10.2024] was im Juni für die THC MPU bei Ersttätern in Berlin noch galt ist spätestens seit dem 25.10.2024 anders, wenn sie nach dem 22.08.2024 erstmalig mit THC beim Fahren aufgefallen sind.
Nach Einführung des neuen Cannabisgesetzes im April 2024 und des neuen THC-Grenzwertes von 3,5ng THC im Blutserum galt für vormals Auffällige:
In Berlin wird bei Ersttätern mit THC grundsätzlich keine MPU angeordnet. Auch bei Vollrauschfahrt nicht und deutlichen Hinweisen auf Abhängigkeit.
Damit ist es jetzt vorbei [Update 25.10.2024], wenn sie nach dem 22.08.2024 im Straßenverkehr aufgefallen sind (Einführung des neuen Grenzwertes). In diesem Fall müssen sie auch in Berlin als Ersttäter mit einer THC-MPU rechnen, wenn ihre aktiven THC-Werte deutlich über 10ng liegen, also von einem erhöhten Unfallrisiko wegen Wirkungsbeeinträchtigung auszugehen ist (vgl. 9.2.1, Anlage 4 FEV).
In Brandenburg wiederum wird ggf. nach §14 (2) oder auch §§46, Abs. 3 und 13a Nr. 2a FEV eine THC-MPU angeordnet. Auch hier geht es um die Würdigung der sonstigen Umstände, z. B., dass ein Fahrer bei 5 ng THC keine Wirkung, also eine Gewöhnung und gleichzeitig Fahranfänger ist. Die volle Palette möglicher MPU - Anordnungsgründe wird im krassen Gegensatz zum Berliner Vorgehen ausgeschöpft.
Der neue §13a (2.b) MPU erst bei "wiederholter Auffälligkeit" führt aktuell dazu, dass Führerscheinstellen u.a. in Berlin davon ausgehen, selbst bei hohen THC-Werten >10ng die Fahrerlaubnis ohne MPU neu erteilen zu müssen.
Der derzeit (Update 03.06.2024) höchste aktive THC-Wert bei unseren Klienten in Berlin für eine Neuerteilung ohne MPU lag bei 23,0 ng/ml THC und 120 ng THCOOH (Carbonsäure). Es handelte sich also um eine Vollrauschfahrt. Der Klient ist nach eigener Einschätzung Drogenabhängig und fährt nun wieder Auto. Ob dies von der für die Straßenverkehrssicherheit zuständige Führerscheinstelle so gewollt war, ist sicherlich fraglich. Die generalpräventive Wirkung auf den Rauschmittelgebrauch und Sicherheitsgefährdungen im Straßenverkehr dürfte jedenfalls verheerend sein.
Relative und absolute Fahruntüchtigkeit bei Cannabis?
Anders als bei Alkohol gibt es beim THC Missbrauch keine relative und absolute Fahruntüchtigkeit. Es ist deshalb unpassend, zu behaupten, man wolle bei THC- Auffälligen wie bei Alkohol Auffälligen vorgehen. Die Gesetze sind (noch) nicht vergleichbar formuliert. U.a. deshalb haben Ersttäter auch mit hohen Mengen an aktivem THC - also Rauschfahrt - derzeit noch sehr gute Chancen, die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück zu erhalten, wenn sie Ersttäter sind.
Auch der regelmäßige Konsum von THC führt nicht mehr zur MPU. Der alte Punkt 9.2 ("regelmäßiger Konsum") wurde aus der Anlage 4 gestrichen. Das dürfte auch für Medizinalcannabispatienten eine gute Nachricht sein.
Cannabis Missbrauch wird in Anlage 4 zur FEV (dort 9.2.1) jetzt definiert als "Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.”
Dazu passend aufgepasst bei Medizinalcannabis! Der regelmäßig übermäßige Konsum führt bei Arzneimitteln wiederum zu Eignungszweifeln (Anlage 4, FEV, Punkt 9.4). 9.4 (Anlage 4 FEV) definiert auch näher, was unter Missbrauch zu verstehen ist, nämlich regelmäßig übermäßig.
> hier mehr zu Medizinalcannabis und MPU erfahren
Was übermäßig oder "die Fahrsicherheit beeinträchtigend" oder "unter Einfluss" von THC ist, bestimmt der mit Veröffentlichung am 22.08.2024 gültige neue THC-Grenzwert. Mit der Veröffentlichung des neuen § 24a ist ein neuer Unterpunkt 1 (a) für diesen Grenzwert vorgesehen. Dort heißt es: “(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.”
Den Kommentaren zum neuen §13a (FEV) ist zu entnehmen, dass der THC-Gebrauch (nicht Missbrauch!) dem Alkoholgebrauch im Straßenverkehr gleichzustellen sei. Das ist sehr ärgerlich, da Alkohol vollkommen anders (z. B, Selbstüberschätzung) auf die kognitive Verhaltenssteuerung wirkt, als THC (eher noch sicherheitsbewusst). Alkohol ist ein “Pusher”, THC eher ein “Downer" bzw. “Slugger”. Alkohol wirkt in den typischen Dosen bis ca. 1 Promille, Angst lösend, enthemmend, Lust steigernd und reduziert die Selbstaufmerksamkeit, also gefährlich in Richtung Verlust der Selbst- und Verhaltenskontrolle.
Das ist bei THC nicht der Fall. Entsprechend verursachen Kiffer unter Rausch weniger Unfälle als Alkoholfahrer. Auch nach Einführung des neuen Grenzwertes herrscht Rechtsunsicherheit, Wirkungsweisen, Abbaukurven und das Unfallrisiko durch die Substanz sind vollkommen unterschiedlich. Es gibt bei Cannabis auch keine absolute und relative Fahruntüchtigkeit wie bei Alkoholdelikten. Auch die Rechtsanwendung ist bundesweit hinsichtlich der Rauschmittel und Auslegung des neuen Rechts vollkommen unterschiedlich.
Eine Gleichstellung des riskanten Alkoholgebrauchs zum THC-Missbrauch findet faktisch (zum Glück!) nicht statt. Der übermäßige Alkoholgebrauch zwischen 0,5 bis unter 1,1 Promille geht wissenschaftlich gesichert mit einem deutlich höheren Unfallrisiko einher, als der THC-Missbrauch zwischen 3,5ng/ml und 10 ng/ml Serum. Der riskante Alkoholgebrauch bleibt das mit Abstand größere Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr.
> hier den neuen §13a (FEV) lesen
Derzeit wollen Führerscheinstellen offensichtlich eher teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden, weil Rechtsunsicherheit herrscht. D.h., sie haben derzeit -zumindest in Berlin- noch eine hohe Erfolgsaussicht bei THC im Straßenverkehr ohne MPU.
Zukünftig - gemeint ist in ca. 6-12 Monaten - wird es eher so aussehen:
Die vergangene strafrechtliche bzw. ordnungsrechtliche Aburteilung (§24StVG) hat bei THC-Auffälligkeit mit ihrer zukünftigen Fahreignung (Verwaltungsrecht) relativ wenig zu tun. -Entscheidend ist: Sind sie stark berauscht gefahren oder nicht? Wenn ja, dann wird das Drogenmissbrauch sein (falsche Menge am falschen Ort). Aus der berauschten Auffälligkeit wird die Führerscheinstelle nach Kenntnisnahme ein zukünftiges Verkehrssicherheitsrisko herleiten und -wie bei Alkohol auch- ggf. Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Fahrzeugen haben, wenn mit sehr hohen THC-Werten - also aktiv stark berauscht - gefahren wurde. Es folgt ein ärztliches Gutachten oder eine MPU-Anordnung der Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle), und Sie sollten sich auf die MPU vorbereiten.
Sehr gute Chancen ohne MPU davonzukommen haben entsprechend diejenigen MPU Kandidaten, die mit geringen aktiven THC Mengen aufgefallen sind, also eigentlich gar nicht unter Rauschwirkung gefahren sind,
Bei angenommenem Cannabismissbrauch und beabsichtigtem fortgesetztem Konsum wird sich eine MPU zukünftig eher auf das "Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren" konzentrieren.
Nutzen sie also die derzeitige Rechtsunsicherheit für den Führerschein, um ohne MPU bei einer THC die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.
Gleichwohl gilt nun der neue §24a (1a) StVG, wonach das Fahren unter Cannabis verboten ist (Anlage, Liste der berauschenden Mittel) und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nur weil eine Droge legal ist -bei dem starken Zellgift Ethanol (Alkohol) oder Medikamenten war das schon immer so - ist sie noch lange nicht gut oder gar unproblematisch in unterschiedlichen Lebenssituationen wie z. B. dem Straßenverkehr.
Nach §13a (FEV) führt jedoch in Berlin derzeit nur die wiederholte Auffälligkeit zu einer MPU Anordnung, selbst bei hoher THC-Konzentration.
> hier den §24a, 2. Absatz (StVG) lesen
Zukünftig wird es dann wahrscheinlich nach einer gewissen Orientierungszeit für die Fahrerlaubnisbehörden wieder so aussehen:
Der Konsum eines Rauschmittels (egal ob Alkohol oder THC) am falschen Ort (Straßenverkehr) zu einer falschen Zeit (Konsum zeitlich zu nah an der Verkehrsteilnahme) wird bei hohen Wirkstoffkonzentrationen oder zusätzlich weiteren Umständen (z. B. Unfall, auffällige Fahrweise) Rauschmittelmissbrauch sein, wegen des von ihnen nicht beachteten Sicherheitsrisikos. Dies wird auch zukünftig immer wieder die Führerscheinstelle auf den Plan rufen, da es ihr um zukünftige Unfall- und Sicherheitsrisiken wegen ihrer früheren berauschten Verkehrsteilnahme, also ihr persönliches Sicherheitsbewusstsein und soziales Verantwortungsbewusstsein als Führerscheininhaber also eher um Eignung geht. Bei härteren Drogen (z. B. Koks) reicht dafür bereits der Konsum aus, ohne, dass sie gefahren sind.
Eignung bezieht sich auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie ihr Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, die die Verkehrssicherheit zukünftig beeinflussen. Die Führerscheinstelle wird immer Hinweisen auf Sicherheitsrisiken und Eignungszweifeln nachgehen, selbst wenn sie für ihr vergangenes Verhalten nicht bestraft wurden bzw. die Strafverfolgungsbehörden bei ihnen keine Nichteignung festgestellt haben (§69 (1) STGB). Strafrecht (Strafverfolgung, auf ihr vergangenes Verhalten gerichtet) und Verwaltungsrecht (Fahrerlaubnisbehörde, auf zukünftige Verhalten und die Verkehrssicherheit gerichtet) haben dabei unterschiedliche Funktionen.
> erfahren sie mehr zum Thema Eignung
Das große Risiko einer MPU-Begutachtung geht immer von den Führerscheinstellen (Verwaltungsbehörde) aus, nicht von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte). Führerscheinstellen reichen bereits Hinweise darauf, dass ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte und leiten daraus Zweifel ab, die in einer MPU ausgeräumt werden sollen. Es ist ist noch nichtmal ein Urteil nötig.
> erfahren sie hier mehr zum Thema Cannabis und Straßenverkehr (Punkt 47)<<
(Keine) MPU Anordnung und THC Missbrauch Cannabisgesetz CanG und der neue §13a Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
Jetzt kommt die Berliner Fahrerlaubnisbehörde: Vorläufige Erteilung ohne MPU sofort nach Neuantrag per Post für Ersttäter
MPU erst bei "wiederholter Auffälligkeit"
Seit heute (16.04.2024) ist es soweit: Die ersten Berliner Führerscheinstellen übersenden ehemaligen THC-MPU Kandidaten ungefragt, nach Neuantrag, eine vorläufige Fahrerlaubnis.
Dies geschieht teilweise unter Hinweis auf Vorsicht vor erneuter Rückfälligkeit, teilweise ohne diesen Hinweis.
Seit heute (Update:26. April 2024) beziehen sich diese erfreulichen Nachrichten für THC-MPU Kandidaten auch auf Fälle über,5 ng, ohne weitere Umstände, also "Cannabis-solo-Fahrten". Der aktuelle THC Fall hatte 7,6 ng THC. Der neue Rekord liegt bei 12,0 ng THC (Rauschfahrt). Im Gegensatz zu Alkohol scheint die Berliner Fahrerlaubnisbehörde bei THC derzeit nicht zu interessieren, ob ein Fahrzeugführer unter Vollrausch fährt oder nicht.
Das Gefühl unserer MPU-Klienten scheint ein wenig so zu sein wie: "Wir sind frei!" - "Ja, tatsächlich - die Grenze ist offen", "Ich kann es gar nicht glauben, wie Weihnachten, Geburtstag und ein Lottogewinn zusammen".
Mit diesen für THC Konsument*innen erfreulichen Aussichten, scheint tatsächlich allen erstmals aufgefallenen THC-Fahrern die MPU erspart zu bleiben, und das neue Cannabis Gesetz, ebenso wie die geänderte Fahrerlaubnis wirken dort, wo sie wirken sollen, bei denjenigen, die eigentlich nicht "übermäßig" berauscht gefahren sind und erstmalig im Straßenverkehr mit THC aufgefallen sind. Ein Ordnungsgeld reicht zunächst aus (§24a StVG). Erst die wiederholte Auffälligkeit und/oder weitere Deliktumstände können eine MPU nach sich ziehen. Für die Verkehrssicherheit kritisch anzumerken bleibt: Es kann eigentlich vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, dass THC-Ersttäter mit endlos hohen THC-Mengen und damit im Vollrausch eine "Freifahrt" gegen Bußgeld haben, denn das wäre nicht mehr eine Gesetzesanwendung "analog zu Alkohol", wo es aus Sicherheitsgründen die absolute Fahruntüchtigkeits-Grenze gibt.
Spannende MPU-Nachrichten.
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Cannabisgesetz CanG und der neue §13a Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
MPU Anordnung und THC Missbrauch unklar
MPU erst bei wiederholter "Auffälligkeit" sinnvoll oberhalb "Wirkgrenze" (analog Alkohol relative und absolute Fahruntüchtigkeit)
Mit dem neu eingeführten §13a FEV extra für THC Fahrten hat der Gesetzgeber beabsichtigt, mehr Gleichbehandlung von Alkohol und THC Delikten bzgl. der MPU Anordnung herzustellen. Offen bleibt nach welchen Kriterien und Indikatoren Führerscheinstellen Hinweise auf THC-Missbrauch herleiten. Wegen des beabsichtigten Ziels der Angleichung von Alkohol und THC- Delikten wird dies wohl kaum weiterhin ab 1,0 ng/ml THC sein, weshalb derzeit für ** erstmals THC Auffällige ** aufgrund dieser Definitionslücke gute Chancen bestehen dürften, auf den Unterpunkt b) "wiederholte Auffälligigkeit" abzustellen, um vielleicht doch noch um die ungeliebte medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) herumzukommen.
Die Ausgänge solcher Verfahren dürften einige Zeit, Unsicherheit und einige Finanzmittel in Anspruch nehmen. Wer jetzt schon gut auf die MPU vorbereitet ist, sollte durchziehen und die MPU machen. Wer gerade erst seine MPU-Anordnung bekommen hat und erstmals nur mit THC auffällig wurde, sollte durchaus auch über anwaltliche Hilfe nachdenken, solange die Rechtsanwendung weiterhin unsicher ist. Derzeit gibt es immer mehr Entscheidungen zugunsten der Betroffenen (keine MPU) aber auch einige unklare Verfahren, je nach Bundesland und ländlicher oder städtischer Region der Fahrerlaubnisbehörde.
Es gilt, das Thema Dosis-Wirkungs-Konzentration weiter zu hinterfragen und von THC bzw. Drogenmissbrauch erst zu sprechen, wenn auch von einer THC Wirkung ausgegangen werden kann (z.B. ab 3,0 ng/ml aufwärts). Entsprechend möchte der Gesetzgeber mit der aktuellen 3,5 ng/ml Grenze sicherstellen, dass THC möglichst gar nicht im Straßenverkehr auftaucht. Wegen des empirisch bei Alkohol besser bestätigt Gefahrenpotentials wäre allerdings eher üner eine Absenkung der Alkohol Promille Grenze als eine Anhebung des THC Grenzwertes nachzudenken.
Betroffene und Berater dürfen weiter gespannt sein!
Neues Cannabis-Gesetz und §13a FEV - THC Wirkung
Auswirkungen der Cannabislegalisierung auf die MPU - Vorbereitung und die THC berauschte Teilnahme am Straßenverkehr (generalpräventive Wirkung)
Wie befürchtet zeichnet sich bereits vor Einführung der neuen Cannabis Gesetzgebung ein deutlich unerwünschter Effekt auf die Einstellung zur berauschten Verkehrsteilnahme und damit auf das Unfallrisiko durch den Rausch im Straßenverkehr ab.
Dabei ist der Zusammenhang zwischen Einstellung, sozial-normativen Überzeugungen, der Verhaltenskontrolle und dem Fahren unter Drogeneinfluss durch die Theorie zum geplanten Verhalten spätestens seit den 90er Jahren sehr gut belegt. Vergleichen sie dazu auch die wissenschaftliche Forschung. [Glitsch, 2003; Update 25. 02. 2024]
Eines vorab: Lassen sie sich nicht durch falsche Versprechungen aus reißerischer Werbung zur MPU - Vorbereitung von unseriösen MPU-Anbietern ködern. Die berauschte Verkehrsteilnahme bleibt verboten (§24a StVG). Sie zahlen über dem dann gültigen Grenzwert (neu Update 22.08.2024: 3,5 anstatt vorher 1,0 ng/ml Serum) eine Geldbuße, müssen aber. -zumindest in Berlin- noch nicht mit einer MPU rechnen. Führerscheinstellen werden gem. des neuen § 13a (FEV) höchst unterschiedliche Gründ für die Anordnung einer MPU herleiten. Die wiederholte Teilnahme > 3,5 ng THC ist nur einer von mehreren möglichen Anordnungsgründen. Ein einmaliger THC-Missbrauch (vgl. Anlage 4, Punkt 9.2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung) reicht in einigen Bundesländern bereits aus, und die MPU Anordnung wird fällig.
Lesen sie hier mehr zu den Voraussetzungen einer positiven MPU. > mehr erfahren
Allerdings, wenn sie stark berauscht Auto gefahren sind und/oder weitere Umstände wie einen Unfall oder starke Ausfallerscheinungen vorliegen, müssen sie damit rechnen, dass Drogenmissbrauch festgestellt wird und ggf. ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet wird.
Drogen, vor allem die Rauschwirkung -egal ob legal nicht- haben im Straßenverkehr nichts zu suchen und können Zweifel an ihrer Fahreignung begünden.
Haben Sie Fragen zum neuen Cannabisgesetz (CanG), der fahrerlaubnisverordnung mit dem neuen § 13 a (FEV) oder wollen sie einfach nur wissen, ob ihnen eine THC-MPU droht oder sie demnächst nach Antrag auf Neuerteilung ohne MPU durch die Führerscheinstelle direkt eine vorläufige Fahrerlaubnis per Post zugesendet wird?
-Hier gebe ich ihnen gerne vorab telefonisch kostenfrei Informationen -
Auswirkung THC Legalisierung
MPU Gutachten bei Cannabis/THC Fällen ohne Abstinenz in 2024 besser möglich
MPU Gutachten bei Cannabis/THC Fällen ohne Abstinenz in 2024 besser möglich
Mit den Bemühungen der Bundesregierung um Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs und damit einhergehenden Überlegungen zum Thema Rausch, hat sich neuerdings auch die Praxis der MPU Begutachtung etwas verändert. Wer als Ersttäter überzeugend darstellen kann, dass er nur gelegentlich THC konsumiert hat und ansonsten keine problematischen Konsummuster aufweist, schafft es aktuell leichter als früher mit fortgesetztem Konsum, die medizinisch psychologische Untersuchung zu bestehen, wenn erfolgreich zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Der Fokus der MPU Begutachtung liegt dann auf dem sog. "Trennungsvermögen". Dieser Trend wird sich auch in 2024 weiter fortsetzen.
Eine MPU mit fortgesetztem Konsum von THC zu bestehen war zwar auch schon früher möglich, allerdings bestand auf Seiten der MPU-Begutachtungsstellen und der Führerscheinstellen eine erhebliche Hemmschwelle, diese Droge mit dem gesellschaftlich stärker akzeptierten Alkoholrausch quasi gleichzustellen, bei dem bei Ersttätern ebenfalls kontrolliert weiter konsumiert werden kann, wenn Konsum und Fahren sicher voneinander getrennt werden können und das Trinkverhalten erfolgreich in Richtung kontrollierter Konsum verändert wurde. So wird es zunehmend auch in der aktuellen MPU-Begutachtungspraxis bei THC Missbrauch gehandhabt. Auch hier zeigen sich in der MPU Begutachtung also gesellschaftliche Veränderungen hinsichtlich der Wahrnehmung und Bewertung von Cannabiskonsum.
Bedenken sie bei einer Vorbereitung auf die MPU aber bitte, dass die Strategie "kontrolliert weiter THC konsumieren" ebenfalls - wie bei kontrolliertem Alkoholkonsum auch - stabil verändert sein muss und die neue Entwicklung nicht bedeutet, dass Rauschmittelmissbrauch nun weniger problematisch sei als früher. Weder Alkoholmissbrauch noch THC-Missbrauch gelten als besonders kompetente, Risiko bewusste oder Selbst bestimmte Strategien, um sich soziale oder andere Genuss oder entspannungs-Ziele damit zu ermöglichen. Lediglich die gesellschaftliche Akzeptanz dieser Rauschmittel zu "Genusszwecken" ist etwas gestiegen. Eine MPU mit fortgesetztem Konsum ohne Abstinenz mit zukünftig kontrolliertem Konsum ist bei Alkohol weiterhin eine übliche MPU-Strategie, weil es beim kontrollierten Alkoholgenuss eben nicht um den Rausch geht wie beim THC-Konsum. THC-Konsum hat fast immer den Rausch zur Folge. Im Unterschied dazu wird beim kontrollierten Alkoholkonsum gelernt, das Wirkungstrinken - den Rausch - erfolgreich zu vermeiden.
Nach THC-Auffälligkeit eine MPU mit zukünftig kontrolliertem Konsum zu bestehen ("Trennungsvermögen") geht deshalb auch weiterhin mit einer deutlich geringeren Erfolgswahrscheinlichkeit einher als mit 6 Monaten und zukünftig fortgesetzter Abstinenz.
Fragen Sie gerne nach, wenn sie eine kostenfreie Einschätzung ihrer Fallsituation erhalten möchten.
THC MPU bei fortgesetztem Konsum jetzt leichter
Neues Beratungskonzept - Deutschlandweit einmalig - MPU Hörbuch
Viele Wege führen zum Ziel! – Probieren Sie es aus – Die Methode „einfach mitschneiden und immer wieder anhören“ hat sich in unserer MPU-Beratung als sehr effektiv und erfolgreich erwiesen.
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a) Was muss ich tun? (z. B. Abstinenz oder kontrollierten Konsum nachweisen)
b) Was will der MPU - Gutachter bei mir für Veränderungen sehen?
c) Wie will ich zukünftig konkret Rückfälle vermeiden?
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MPU Vorbereitung zum Mitnehmen
Bei Cannabis/THC jetzt erst die MPU - dann die Entscheidung über den Fahrerlaubnisentzug
Die neue Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht besagt, dass eine Fahrt unter Cannabiseinfluss für sich genommen noch kein Grund ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zunächst ist ein Gutachten nötig (BVerwG 3 C 13.17 - Urteil vom 11. April 2019).
Doch wer sich hier als Rechtsanwalt oder Betroffener nun Hoffnungen macht, wird fast immer (gemeint ist zu nahezu 100%) enttäuscht: Alle MPU-Gutachten werden nämlich regelmäßig negativ, weil fast immer mindestens 6 Monate Abstinenzzeit nachgewiesen werden müssen. So besagen es die Begutachtungsleitlinien der MPU Gutachter.
Die Frist der Behörden zur Abgabe des Gutachtens wird meist auf 2-3 Monate gesetzt, weil bei - noch Inhabern der Fahrerlaubnis - aus Gründen der Verkehrssicherheit, die Fahreignng zügig überprüft werden muss.
Bitte beachten Sie! Nur, wenn Sie nach der THC-Fahrt sofort auf den Konsum verzichten, kann es Ihnen gelingen, wenigstens einige Monate Verzicht nachzuweisen, die MPU zu bestehen und den Führerschein evtl. zu behalten.
Andernfalls unterschreiben Sie bitte die von der Führerscheinstelle meist schon beigelegte Verzichtserklärung, geben Sie die Fahrerlaubnis freiwillig ab (erspart ca. EUR 200,00 Gebühren) und stellen Sie so bald wie möglich einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, dann bekommen sie eine Frist von 6 Monaten.
Haben Sie hierzu eine Frage? Dann rufen Sie mich bitte mobil an unter 0176/20165077.
Das Vorgehen ist schnell erläutert.
THC MPU vor der Entscheidung
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Das nach den Erfahrungen meiner Klienten derzeit günstigste, nach den Kriterien für klinisch-toxikologische Untersuchungen zertifizierte Labor (DAkks) ist das Labor Wisplinghoff
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Abstinenznachweis preiswert
Neue Entscheidungen der höheren Gerichte: MPU ab 1,1 Promille in Berlin jetzt fraglich
Entgegen der von der LABO immer noch verbreiteten Meinung, darf die Behörde nicht mehr ab 1,1 Promille ohne Weiteres auf eine MPU bestehen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht ( Az. 3 C 24.15, v. 06.04.2017).
Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille alleine (ohne weitere Delikte, z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder weitere Gründe für eine Alkoholproblematik) reicht nicht mehr aus, damit die Fahrerlaubnisbehörde ohne weiteres eine MPU anordnen darf. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 06.04.2017 entschieden. Eine MPU könne regelmäßig nur angeordnet werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.
Damit bestehen nach deutschlandweit großem Aufsehen als Baden Württemberg und Bayern sowie zuletzt auch Berlin regelmäßig bereits bei 1,1 Promille ohne weitere Hinweise auf zukünftigen Alkoholmissbrauch eine MPU angeordnet hatten, erhebliche Zweifel an dieser Rechtspraxis.
Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille reicht für MPU Anordnung alleine nicht aus (kein ausreichender Sachgrund)
Das BVerwG hat entscheiden, dass nach Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Führerschein ohne Gutachten erteilt werden muss.
Somit gilt die ursprünglich bekannte Rechtsauslegung, wonach erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens zu efolgen hat.
Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt bis zu einer Promillezahl von 1,59 sei nach Auffassung des BVerwG kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. In dem Urteil wird explizit auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verwiesen und auf die dort unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe verwiesen. Damit wird die Gültigkeit der 1,6 Promillegrenze für pflichtgemäße MPU-Anordnungen bestärkt und die zuletzt von einigen Fahrerlaubnisbehörden angewendete Konstruktion gemäß §13, wonach eine MPU schon ab 1,1 Promille in Frage käme entkräftet. Für alle Beteiligten von Vorteil wegen der Rechtsklarheit: Widersprüchliches Recht wurde in seiner ursprünglich vorgesehenen Bedeutung für die Anwendung klargestellt.
Gleichwohl: Schon allein eine Auffälligkeit am Mittag mit 1,1 Promille kann für die Fahrerlaubnisbehörde ausreichen, um weitere Gründe (nämlich Alkoholproblematik wegen Trunkenheit am Mittag bzw. Restalkoholannahme) für eine MPU herzuleiten.
Keine MPU unter 1,6 Promille
ADHS / ADS - Patienten aufgepasst! - Keine positive MPU bei Amphetamin Medikation!
Die Einnahme von Amphetamin schließt die Fahreignung regelmäßig aus, selbst wenn Sie nicht gefahren sind (§ 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV)
Derzeit häufen sich Anfragen von MPU-Kandidaten, die nach jahrelangen Versuchen keine Möglichkeit sehen, behördliche Zweifel der Führerscheinstelle wegen Amphetamin im Straßenverkehr auszuräumen.
Auch wenn ärztlicherseits die Medikation bestimmungsgemäß ist, Polizei und Straßenverkehrsbehörde interessieren das nicht. Die Fahrerlaubnis ist dauerhaft verloren.
Eine positive MPU ist quasi ausgeschlossen, weil ein Abstinenznachweis im Drogenscreening nur nach Absetzen der Medikamente (1 Jahr lang) möglich ist. Erfolgt danach wieder eine ärztlich verordnete Medikamenteneinnahme sind die mühsam wiederhergestellte Fahreignung und damit auch der Führerschein wieder futsch. Neues Strafverfahren, erneute MPU sind die Folge.
Auch ein ärztliches Attest über die Amphetaminmedikation kann nur wenig helfen, da die Laborbefunde im entscheidenden Amphetaminbereich keine klare Aussage liefern können.
Der Nachweis eines bestimmungsgemäßen Konsums ist nötig mehr erfahren >
Eine mögliche - wenn auch nicht sichere - Strategie kann darin bestehen, durch mehrere, unvorhersehbare Urinproben (6) innerhalb eines Jahres und innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von 24 Stunden nach Aufforderung durch das Labor, jeweils zu einer exakten Tageszeit (am besten nüchtern, erster Morgenurin zur Urinabgabe) zu erscheinen und sehr genau darauf zu achten, dass der PH-Wert des Urins nicht durch Säuren (z. B. Vitamin C o. ä.) zu stark schwankt, denn dies beeinflusst den Amphetaminstoffwechsel stark. Auche andere Einflussfaktoren (Temperatur, Urinverdünnung) sind zu beachten (Kreatininwert wird standardmäßig mitbestimmt).
Zeitlich einigermaßen konstante Apmhetaminwerte über die 6 Proben können als Beleg dafür herangezogen werden, dass kein zusätzlicher (nicht bestimmungsgemäßer) oder illegaler Amphetaminkonsum stattgefunden hat. Klären Sie Ihr Vorgehen im Rahmen eines Informationsgespräches mit der Ihnen kompetent erscheinenden MPU-Begutachtungsstelle vorher ab, denn dieses Vorgehen verlangt eine Auslegung der Beurteilungskriterien und konkrete Auseindersetzung mit der Rechtslage hinsichtich eines bestimmungsgemäßen Konsums bei illegalen Drogen. - Die Fahrerlaubnisbehörde kann zudem im Falle einer erneuten Auffälligkeit jederzeit wieder eine MPU oder zumindest ein ärztliches Gutachten verlangen.
Achten sie auf die Möglichkeit von direkten Nachweismethoden der Droge (z. B. Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie) denn nur mit deratigen Verfahren können Drogen auch mengenmäßig bestimmt werden.
MPU mit ADHS und Amphetamin
Hier verlieren MPU Kandidaten viel Zeit und Geld
- Davon habe ich nichts gewusst - Hätte man mir das nicht gleich sagen können? -
Dieses Ärgernis äußern fast alle Betroffenen, die zum ersten mal bei einem MPU-Berater oder gar unvorbereitet in der MPU aufkreuzen.
MPU - Kandidaten müssen ihr verändertes Konsumverhalten je nach Schwere der Konsumproblematik mindestens 6-12 Monate mit zulässigen Laborbefunden (CTU-Kriterien beachten!) belegen. So sagen es die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Betroffene, die damit nicht zu Beginn der Sperrfrist - also unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls - anfangen, werden zwangsläufig Zeit verlieren, denn die Sperrfrist dauert meist "nur" 12 Monate und die Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle kommen erst Monate später.
Die Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle enthalten meist keine Informationen zu den Nachweispflichten über das veränderte Konsumverhalten, obwohl die Nachweise eine hohe Relavanz bei der Überprüfung der Fahreignung durch die MPU haben. So kommt es, dass mehr als 2/3 aller MPU-Kandidaten Ihre Fahrerlaubnis am Ende der Sperrfrist nicht wiederbekommen.
Doch wer schließt diese Informationslücke? Gerichte fühlen sich dafür nicht zuständig, Fahrerlaubnisbehörden könnten über diese verklausulierten Voraussetzungen entprechend der Begutachtungsleitlinien explizit informieren, scheuen aber das Risiko, da nicht für alle MPU Kandidaten eine Nachweispflicht besteht. - Darüber lässt sich streiten, denn die Begutachtungsleitlinien fordern: "Veränderungen sollen nachvollziehbar aufgezeigt werden"
Gutachter sagen aufgrund ihrer Beurteilungskriterien: Nachvollziehbar heißt, dass ein Veränderungsprozess auch ausreichend belegt sein muss, vor allem, wenn sie auf einem veränderten Konsumverhalten beruhen.
Da müssen die MPU-Kandidaten dann schon selber fragen, sagen die Behörden.
Doch wie soll ein MPU-Kandidat nach etwas fragen, wovon er Mangels Information gar nichts wissen kann?
Ein kleiner MPU-Ratgeber bereits auf Seiten der Ermittlungsbehörden könnte helfen.
Frühzeitig informieren - Zeit und Geld sparen
Mal eben checken, ob Sie schon fit für die MPU sind?
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Das geht. Wenn Sie einfach nur Sicherheit haben wollen, ob Sie schon fit für die MPU sind, dann buchen Sie ein verkehrspsychologisches Untersuchungsgespräch unter realen Untersuchungsbedingungen zum Komplettpreis (EUR 260,-).
Als ehmaliger MPU-Gutachter kann ich Ihnen mit Zuverlässigket sagen, ob es reichen wird oder nicht. Reicht es nicht - dann haben Sie sich eine Menge Zeit, schlechte Gefühle und Geld gespart.
Bekommen Sie das "Go", dann gehen Sie mit einem guten und sicheren Gefühl in die MPU. - Was will man mehr?
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MPU ab 1,1 Promille in Berlin
Das Fahrerlaubnisrecht wird in den Bundesländern höchst unterschiedlich ausgelegt. Der § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Abs. 2 Buchstabe d. (Alkoholmissbrauch i.V.m. Anlage 4 FEV (Missbrauch = 8.1 Mißbrauch) legt fest, dass zwingend eine MPU anzuordnen ist, wenn die Fahrerlaubnis vorher wegen Alkohol am Steuer entzogen worden war und der Betroffene ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen ist. Da sich aber strafrechtlich jeder Trunkenheitsfahrer ab 1,1 Promille automatisch durch dieses Delikt als ungeeignet zum Führen von Kraftfazeugen erwiesen hat, ergibt sich daraus zwingend, dass dann auch jeder 1,1 Promille-Fahrer mit einer MPU Anordnung zu rechnen hat. Berlin folgt dieser neuen Rechtspraxis. mehr erfahren >
Dass dieses Recht vermutlich gar nicht so gedacht war, ergibt sich aus der jahrzehntelangen Rechtspraxis, wonach eine MPU erst ab 1,6 Promille oder bei Wiederholungstätern angeordnet wurde, da bei diesen Personen davon auszugehen ist, dass sie eine hohe Trinkfestigkeit erworben haben und im Zusammenhang mit dem Kontrollverlust im Straßenverkehr von einem problematischen bzw. riskanten Alkoholkonsum auszugehen ist. Diese stärker alkoholgefährdeten Personen sollten deshalb als besondere Risikogruppe zunächst die Zweifel an Ihrer Fahreignung in der MPU ausräumen.
In jedem Fall wird sich aus der neuen Rechtspraxis mit MPU ab 1,1 Promille ein erhebliches Abschreckungspotenzial zu Gunsten der Straßenverkehrssicherheit ergeben, auch wenn Experten daran zweifeln, dass ein derartig drastischer Eingriff per MPU in die Persönlichkeitsrechte auf dem Verwaltungswege unter 1,6 Promille verhältnismäßig ist. Allerdings stellt eine gemessene Blutalkoholkonzentration ohnehin nur eine kurze Momentaufnahme dar. Auch unter 1,1 Promille kann ein riskanter Alkoholgebrauch vorliegen, wenn das "Erwischtwerden" nicht unmittelbar nach dem letzten Getränk stattfindet, was eher die Regel als die Ausnahme ist.
Ob eine MPU im Vergleich zu den Hochpromillefahrern ab 1,6 allerdings verhältnismäßig und vom Gesetzgeber so gedacht war, scheint rechtspolitisch von derartig hoher Relevanz zu sein, dass dieser Thematik ein ganzer Arbeitskreis (AKII) des kommenden deutschen Verkehrsgerichtstags vom 27. bis 29. Januar 2016 in Goslar gewidmet ist. mehr erfahren >
MPU 1,1 Promille
Fahrradfahrverbot nach alkoholisierter Verkehrsteilnahme mit Fahrrad
Wer wiederholt mit Alkohol auf dem Fahrrad erwischt wird, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach einer MPU nicht "nur" die Fahrerlaubnis entzieht, sondern sogar das Fahrradfahren untersagt.
Wenn sich ein Fahrradfahrer als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist (dazu zählen Fahrräder), kann ihm die Fahrerlaubnisbehörde das Führen des Fahrrades untersagen. § 3 Abs. 1 FeV verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten und sicherheitswirksame Maßnahmen zu veranlassen.
Ab 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. Nr. 2c FeV immer eine MPU zur Klärung der Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge (Fahrrad) anordnen.
Ein negatives Fahreignungsgutachten wird die Behörde dann zum Anlass nehmen, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zu entziehen. Bei Wiederholungsgefahr kann sie zur Abwendung von Sicherheitsrisiken ein Farradfahrverbot aussprechen.
Fahrrad MPU
Veranstaltungsflyer MPU-Berater-Forum 2014
Jetzt kommen Transparenz und Qualität in das MPU-System
Wer sich jetzt noch MPU Berater nennt ist "Old School"
Endlich ist es soweit: Damit das Deutsche System des Führerscheinrückerhalts transparent und nachvollziehbar wird, empfiehlt die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Pflichtberatung.
Wieso das wohl fast 60 Jahre gedauert hat?
Qualität Fahreignungsberatung